Am 23. Juni 2022 hat der Bundestag den Gesetzentwurf zur Umsetzung der am 31. Juli 2019 in Kraft getretenen europäischen „Arbeitsbedingungenrichtlinie" beschlossen. Damit treten ab 1. August 2022 für die Betriebe neue Vorgaben für Arbeitsverträge in Kraft. Den Gesetzentwurf sowie die Beschlussempfehlung und den Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales finden Sie hier. Durch das Gesetz kommt es zu Änderungen in mehreren Regelwerken, u.a. im

  • Nachweisgesetz
  • Berufsbildungsgesetz
  • Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und im
  • Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Insbesondere werden die bisher schon bestehenden Nachweispflichten des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die wesentlichen Regelungen des Arbeitsverhältnisses erweitert. Des Weiteren sind Änderungen im Umgang mit befristeten Arbeitsverträgen, Arbeit auf Abruf, bei Wünschen von Arbeitnehmern nach Veränderung ihrer Arbeitszeit und bei Einsatz von Zeitarbeitnehmern zu beachten.

Inkrafttreten des Gesetzes

Nach dem Beschluss des Bundestages befasst sich der Bundesrat voraussichtlich am 8. Juli 2022 mit dem Gesetz. Ab 1. August 2022 soll das Gesetz in Kraft treten und auf alle neu begründeten Arbeitsverhältnisse anzuwenden sein. Für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 1. August 2022 bestanden haben, gelten Übergangsfristen.

Handlungsempfehlung für die Betriebe

Durch die Erweiterung der Arbeitgeberpflichten besteht Anpassungsbedarf für die Ausgestaltung von Arbeitsverträgen für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Juli 2022 beginnen. Diese Angaben gehören dann in jeden neuen Arbeitsvertrag:

  • Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts
  • Vereinbarte Arbeitszeit
  • Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
  • Dauer der Probezeit, wenn eine solche vereinbart ist
  • Vereinbarungen zum Arbeitsort und ob dieser frei wählbar ist
  • Genaue Regelungen bei einer Teilzeitbeschäftigung
  • Bedingungen bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses
  • Vereinbarungen zum Anspruch auf Fortbildungen
  • Vereinbarung, wie der Arbeitgeber seiner Pflicht nachkommt, eine betriebliche Altersvorsorge anzubieten

Bei Arbeitsverhältnissen, die bereits vor dem 1. August 2022 bestanden, besteht Handlungsbedarf erst dann, wenn der Arbeitnehmer die entsprechende Niederschrift der Informationen verlangt. Je nach Art der Information muss der Arbeitgeber den Nachweis dem Arbeitnehmer gegenüber innerhalb von sieben Tagen bzw. einem Monat erteilen. Daher empfiehlt es sich, die Erteilung des Nachweises und deren Rechtzeitigkeit zu dokumentieren. Die Nichtbeachtung der neuen Vorgaben kann künftig als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

Ausführliche Informationen zu den Änderungen finden Sie im Merkblatt „Neue Vorgaben für Arbeitsverträge ab 01.08.2022 - Handlungsbedarf für Arbeitgeber", das der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks erstellt hat. Im internen Bereich unserer Internetseite finden Sie ab dem 1. August die entsprechend angepassten Musterarbeitsverträge.